Die Satzung ist auch als
PDF-Datei verfügbar.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „StuSta-Alumni e.V.“ – im Folgenden „Verein“ genannt.
- Der Verein hat seinen Sitz in München und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München
eingetragen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Studierendenhilfe.
-
Er wird insbesondere verwirklicht durch:
-
die Unterhaltung und Unterstützung von Gemeinschaftseinrichtungen in der
Studierendenwohnanlage
„Studentenstadt Freimann“.
-
die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, die das Studium bzw. das
Studierendenleben
betreffen.
§3 Gemeinnützigkeit
-
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
-
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten
keine Anteile am Überschuss des Vereins und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
-
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
-
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die mindestens 18 Jahre alt
sind, sowie alle
juristischen Personen.
- Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand des Vereins in Textform zu beantragen.
-
Der Vorstand entscheidet per Beschluss spätestens in der nächstfolgenden Vorstandssitzung
über den
Aufnahmeantrag. Wer den Antrag gestellt hat, wird unverzüglich schriftlich oder per E-Mail
über die
Entscheidung informiert.
-
Wird ein Aufnahmeantrag vom Vorstand abgelehnt, muss die Mitteilung der Entscheidung unter
Angabe der Gründe
für die Ablehnung erfolgen.
- Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
- Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
-
Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten, soweit in dieser Satzung nichts anderes
geregelt ist.
-
Mitglieder besitzen das aktive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf
Mitgliederversammlungen. Natürliche Personen besitzen als Mitglieder das passive Wahlrecht.
Alle Mitglieder
sind weiterhin berechtigt, an allen Veranstaltungen und Angeboten des Vereins teilzunehmen.
-
Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck in ordnungsgemäßer Weise zu
unterstützen
sowie die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen (siehe § 6). Sie sind
außerdem
verpflichtet, dem Vorstand Änderungen ihres Namens, ihrer Anschrift oder ihrer
E-Mail-Adresse umgehend
mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass ein Mitglied dieser Pflicht nicht
nachkommt, haftet
das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.
-
Die Ämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung
kann abweichend
davon beschließen, Mitgliedern für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung im Rahmen der
Ehrenamtspauschale zu gewähren.
§6 Mitgliedsbeiträge und Spenden
-
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Sie sind für alle Mitglieder jeweils am 1. Januar
des jeweiligen
Geschäftsjahres fällig. Im Jahr des Beitritts und des Erlöschens der Mitgliedschaft ist
jeweils der volle
Jahresbeitrag zu leisten. Der erste Mitgliedsbeitrag wird mit der Aufnahme des Mitglieds zur
Zahlung fällig.
- Ehrenmitglieder sind von der Pflicht der Beitragszahlung befreit.
-
Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Der von der
Mitgliederversammlung festgelegte Mitgliedsbeitrag ist ein Mindestbeitrag; höhere jährliche
Beiträge liegen
im eigenen Ermessen eines jeden Mitglieds.
-
Die Mitgliederversammlung kann für Personen mit eingeschränkter finanzieller Leistungskraft
(z. B.
Schülerinnen und Schüler, Studierende, Erwerbslose und Personen, die Renten oder bestimmte
Sozialleistungen
beziehen) einen niedrigeren Mitgliedsbeitrag beschließen oder auf die Erhebung eines
Mitgliedsbeitrags
verzichten. Maßgebender Zeitpunkt für die Behandlung als Person mit eingeschränkter
finanzieller
Leistungskraft ist der Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres.
-
In Sonderfällen kann der Vorstand auf Antrag den Mitgliedsbeitrag für einen Zeitraum von bis
zu zwei Jahren
ab Fälligkeit stunden.
-
Neben den Mitgliedsbeiträgen sollen Spenden zur Unterstützung der Arbeit des Vereins
eingeworben werden.
Spendende sind berechtigt, den Verwendungszweck ihrer Spenden näher zu spezifizieren.
- Bei Erlöschen der Mitgliedschaft werden einem ausscheidenden Mitglied keine Beiträge
zurückerstattet.
§7 Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen mit dem Tod,
- bei juristischen Personen mit deren Erlöschen,
- durch Austritt aus dem Verein,
- durch Ausschluss aus dem Verein sowie
- durch Streichung von der Mitgliederliste.
-
Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er wird wirksam mit
Zustellung der
Erklärung an den Vorstand.
-
Ein Mitglied, das schuldhaft in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat,
kann auf Antrag
des Vorstands oder mindestens dreier Mitglieder durch Beschluss der Mitgliederversammlung
aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen
oder
schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Vorstand übermittelt dem Mitglied den Antrag
spätestens mit der
Versendung der Einladung zur Mitgliederversammlung.
-
Ein Mitglied kann ferner durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn
-
es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung mindestens eines
Mitgliedsbeitrags im
Rückstand ist oder
-
die Anschrift oder E-Mail-Adresse des Mitglieds entgegen § 5 Abs. 3
trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht ordnungsgemäß
mitgeteilt wurde und
daher unbekannt ist.
-
Der Beschluss über die Streichung eines Mitglieds aufgrund der Nichtzahlung des
Mitgliedsbeitrags gemäß
Abs. 4 lit. a ist frühestens zwei Monate nach Versendung der zweiten Mahnung
unter
gleichzeitiger Androhung des Ausschlusses zulässig. Der Beschluss des Vorstands muss dem
Mitglied
schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden.
§8 Organe des Vereins
-
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
- Die Vereinsorgane können sich Geschäftsordnungen geben.
§9 Mitgliederversammlung
-
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung sind
für alle anderen Vereinsorgane und alle Mitglieder des Vereins bindend, soweit in dieser
Satzung nichts
anderes geregelt ist.
-
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
-
Entgegennahme der Rechenschaftsberichte von Vorstandsmitgliedern (siehe
§ 10 Abs. 10),
-
Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr (siehe
§ 11),
-
Entlastung von Vorstandsmitgliedern (siehe
§ 10 Abs. 10 und 11),
-
Kenntnisnahme des aktualisierten Haushaltsplans des Vereins für das aktuelle
Geschäftsjahr und des
vorläufigen Haushaltsplans des Vereins für das kommende Geschäftsjahr,
-
Beschlussfassung über den finanziellen Verfügungsrahmen des Vorstands bis zur
nächsten
Mitgliederversammlung,
-
Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern (siehe Abs. 15 und 16
sowie
§ 10),
-
Wahl und Abberufung zweier Kassenprüfenden (siehe
Abs. 15, 16 und 17 sowie
§ 11),
- Ausschluss von Vereinsmitgliedern (siehe § 7),
- Festlegung und Änderung von Mitgliedsbeiträgen (siehe § 6),
- Verleihung von Ehrenmitgliedschaften (siehe § 4),
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen (siehe § 12),
-
Beschlussfassung zu grundlegenden Maßnahmen der Förderpolitik des Vereins zur
Erreichung des
Vereinszwecks sowie
- Auflösung des Vereins (siehe § 13).
-
Haushaltspläne dienen lediglich der Information der Mitgliederversammlung über die
wirtschaftliche Situation
des Vereins. Der Vorstand darf unter Berücksichtigung der Beschlüsse nach
Abs. 2 lit. f vom
Haushaltsplan abweichen, muss aber bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung darüber
informieren.
-
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich im ersten Halbjahr des
Geschäftsjahres vom
Vorstand einberufen.
-
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich vom Vorstand einzuberufen, wenn
- das Vereinsinteresse es erfordert,
-
mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich
und unter
Angabe der Gründe fordern, oder
-
so viele Vorstandsmitglieder aus dem Amt scheiden, dass nur noch zwei
Vorstandsmitglieder im Amt
verbleiben.
-
Alle Mitglieder sind per E-Mail unter Bekanntgabe von Tagesordnung, Zeit und Ort spätestens
vier Wochen vor
dem Versammlungstermin einzuladen. Für die ordnungsgemäße Ladung genügt die fristgerechte
Absendung an die
zuletzt bekannte E-Mail-Adresse.
-
Der Vorstand setzt die Tagesordnung fest. Jedes Mitglied kann schriftlich oder per E-Mail
bis zwei Wochen
vor der Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung beim Vorstand beantragen. Lehnt
der Vorstand
Ergänzungsanträge ab, muss er zu Beginn der Mitgliederversammlung darüber informieren. Der
Vorstand gibt
angenommene Ergänzungen der Tagesordnung mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
per E-Mail
und zu Beginn der Mitgliederversammlung mündlich bekannt. Für die Wahrung der Frist genügt
jeweils die
fristgerechte Absendung. Über später, spätestens jedoch bis zum Beginn der
Mitgliederversammlung, beim
Vorstand eingehende Ergänzungsanträge zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung
zu Beginn
der Mitgliederversammlung. Über Ergänzungsanträge während der Mitgliederversammlung
entscheidet die
Mitgliederversammlung am Ende des jeweils aktuellen Tagesordnungspunktes. Auch zu allen
ergänzten
Tagesordnungspunkten dürfen unter Berücksichtigung von Abs. 8 Anträge gestellt und
Beschlüsse gefasst
werden.
-
Folgende Anträge und Dokumente müssen den Mitgliedern im Wortlaut spätestens zwei Wochen vor
dem
Versammlungstermin per E-Mail mit entsprechenden Tagesordnungspunkten bekannt gemacht
werden:
- Anträge auf Änderung der Satzung (siehe § 12),
- Bewerbungen um ein Vorstandsamt,
-
Anträge auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern (siehe
§ 10 Abs. 14),
- Anträge auf Ausschluss von Vereinsmitgliedern (siehe § 7),
- Anträge auf Änderung des Mitgliedsbeitrags (siehe § 6),
- Finanzanträge, deren Beträge 200 Euro übersteigen sowie
- Anträge auf Auflösung des Vereins (siehe § 13).
Für die Fristwahrung genügt jeweils die fristgerechte Absendung der Bekanntmachung.
-
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitz geleitet, bei dessen Verhinderung vom
2. Vorsitz,
bei Verhinderung beider vom Finanzvorstand.
-
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von
mindestens acht
Mitgliedern.
-
Bei Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung ist innerhalb von sechs Wochen eine neue
Mitgliederversammlung mit gleichlautender Tagesordnung abzuhalten. Diese Tagesordnung darf
nicht ergänzt
werden. Zu dieser Mitgliederversammlung dürfen keine neuen Anträge und Dokumente gemäß
Abs. 8
eingereicht werden. Unter dem Tagesordnungspunkt „Sonstiges“ können während dieser
Mitgliederversammlung
keine Beschlüsse gefasst werden. Für die erneute Einladung gilt weiterhin Abs. 6. Diese
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig. Anstelle
dieser Mitgliederversammlung kann innerhalb der gleichen Frist auch eine neue
Mitgliederversammlung
einberufen werden, die nur bei Anwesenheit von mindestens acht Mitgliedern beschlussfähig
ist, deren
Tagesordnung gemäß Abs. 7 ergänzt werden darf und zu der neue Anträge und Dokumente
gemäß Abs. 8
eingereicht werden dürfen. Der Vorstand muss in der Einladung deutlich darauf hinweisen, von
welcher der
beiden Optionen Gebrauch gemacht wurde.
- Jedes Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung eine Stimme. Stimmenübertragungen sind
nicht zulässig.
-
Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen,
soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.
-
Über den Ausschluss aus dem Verein entscheidet die Mitgliederversammlung mit absoluter
Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. Enthaltungen, ungültige und nicht abgegebene Stimmen von anwesenden
Mitgliedern
zählen als Nein-Stimmen.
-
Eine Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn mindestens zehn
Prozent der anwesenden
Mitglieder dies beantragen. Vorstandswahlen, Abberufungen und Mitgliederausschlüsse müssen
immer schriftlich
und geheim durchgeführt werden. Bei schriftlichen Wahlen oder Abstimmungen wird vorab ein
Wahlausschuss
gewählt, der aus mindestens zwei Mitgliedern besteht. Diesem obliegt die satzungsgemäße
Durchführung der
Wahl oder Abstimmung, die Übernahme der Sitzungsleitung für die Dauer der Wahl oder
Abstimmung, die
Auszählung der Stimmen sowie die Bekanntgabe der Ergebnisse.
-
Bei Wahlen wird nach folgendem Verfahren gewählt:
-
Eine Gesamtabstimmung über mehrere gleiche Ämter ist zulässig. Jedes anwesende
Mitglied besitzt für
jedes zu wählende Amt jeweils eine Ja-Stimme. Für jede kandidierende Person kann mit
Ja oder Nein
gestimmt werden. Enthaltungen und Stimmenhäufung sind nicht möglich.
-
Bei Wahlen ist gewählt, wer die absolute Mehrheit, also mehr Ja-Stimmen als die
Hälfte der Anzahl
der anwesenden Stimmberechtigen auf sich vereint. Ungültige und nicht abgegebene
Stimmen von
anwesenden Mitgliedern zählen als Nein-Stimmen.
-
Nach jedem Wahlgang werden alle Kandidierenden entsprechend ihrer erhaltenen
Ja-Stimmen absteigend
gereiht.
-
Haben mindestens so viele Kandidierende die erforderliche Mehrheit erhalten, wie
Ämter zu wählen
sind, sind so viele Kandidierende vom Beginn der Reihung gewählt, wie Ämter zu
wählen sind.
Verhindert Stimmengleichheit ein eindeutiges Ergebnis, findet zwischen den
Kandidierenden mit
gleicher Anzahl der Ja-Stimmen ein Wahlgang mit einer Stichwahl statt.
-
Haben weniger Kandidierende die erforderliche Mehrheit erhalten, als Ämter zu wählen
sind, wird
für die verbleibenden offenen Ämter ein weiterer Wahlgang durchgeführt. In diesen
rücken so viele
Kandidierende vom Beginn der Reihung ohne die im aktuellen Wahlgang gewählten
Kandidierenden vor,
dass diese mit ihren erhaltenen Stimmen zusammen mehr als die Hälfte der Zahl aller
möglichen
Ja-Stimmen des nächstfolgenden Wahlganges auf sich vereinen.
- Insgesamt gibt es maximal drei Wahlgänge.
-
Alle Wahlen außer Vorstandswahlen dürfen abweichend von Abs. 16 auf Beschluss der
Mitgliederversammlung
offen und als Listen- oder Blockwahl durchgeführt werden.
-
Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das von der
Versammlungsleitung und der
Protokollführung zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern binnen vier Wochen
nach der
Mitgliederversammlung per E-Mail zu übersenden. Für die Fristwahrung gilt jeweils die
fristgerechte
Absendung des Protokolls. Es wird gültig, wenn nicht binnen vier Wochen nach seiner
Absendung von einem
Mitglied beim Vorstand gegen das Protokoll Einspruch in Textform erhoben wird.
-
Über alle eingehenden Einsprüche gegen das Protokoll berät der Vorstand. Das gegebenenfalls
geänderte
Protokoll ist binnen zwei Wochen nach Ablauf der Einspruchsfrist allen Mitgliedern erneut
per E-Mail
zuzusenden. Für die Fristwahrung gilt jeweils die fristgerechte Absendung des Protokolls. Es
wird gültig,
wenn nicht binnen zwei Wochen nach der erneuten Absendung von einem Mitglied beim Vorstand
gegen das
Protokoll Einspruch in Textform erhoben wird. Im Falle mindestens eines weiteren Einspruchs
wird den
Mitgliedern das Vorliegen von Einsprüchen per E-Mail bekanntgemacht. Die nächstfolgende
Mitgliederversammlung diskutiert und verabschiedet die endgültige Fassung des Protokolls.
§10 Vorstand
-
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und kann auf bis zu sieben Mitglieder
erweitert werden.
-
Über die Zahl der maximal zu besetzenden Vorstandsämter beschließt vorab der amtierende
Vorstand und
informiert darüber in der Einladung zur Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung
darf die Zahl
der Vorstandsmitglieder unmittelbar vor der Wahl durch eigenen Beschluss ändern. Eine
Erweiterung des
Vorstands um weitere Mitglieder ist jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung
zulässig.
-
Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte:
- den 1. Vorsitz,
- den 2. Vorsitz,
- den Finanzvorstand sowie
- den Schriftführer oder die Schriftführerin.
-
Wer den 1. Vorsitz innehat, darf nicht den 2. Vorsitz innehaben oder
Finanzvorstand sein. Wer den
2. Vorsitz innehat, darf nicht Finanzvorstand sein.
-
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitz
gemeinschaftlich
oder einen der beiden Vorsitze zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied
gemeinschaftlich vertreten.
-
Der Vorstand hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
- Führung der laufenden Geschäfte,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Verwaltung des Vereinsvermögens,
- Buchführung,
- Erstellung eines Jahresberichts des abgelaufenen Geschäftsjahres,
-
Ablegen eines Rechenschaftsberichts bei Ende der Amtszeit oder vorzeitigem
Ausscheiden aus dem
Vorstandsamt,
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung (siehe § 9) sowie
- Pflege des Mitgliederregisters.
- Vorstandsmitglieder müssen bei ihrer Wahl und während ihrer Amtszeit Vereinsmitglieder sein.
-
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren
gewählt. Eine
Wiederwahl ist beliebig oft möglich. Die Amtszeit durch Erweiterung des Vorstands gewählter
Vorstandsmitglieder gemäß Abs. 2 endet spätestens mit der regulären Amtszeit der
anderen
Vorstandsmitglieder.
-
Ein Vorstandsmitglied scheidet aus seinem Amt
- bei Ablauf der Amtszeit,
- bei Abberufung durch die Mitgliederversammlung,
- bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein (siehe § 7),
- durch Rücktritt, frühestens jedoch mit dem Ende der nächstfolgenden
Mitgliederversammlung.
-
Bei Ablauf der Amtszeit oder vorzeitigem Ausscheiden muss jedes Vorstandsmitglied der
Mitgliederversammlung
einen Rechenschaftsbericht vorlegen, bevor es entlastet werden kann. Für eine erfolgreiche
Entlastung
müssen zudem die Kassenprüfenden der Mitgliederversammlung vorab einen schriftlichen Bericht
über die
abgelaufene Amtszeit des zu entlastenden Vorstandsmitglieds vorlegen.
-
Bei Abstimmungen über Entlastungen von Vorstandsmitgliedern haben diese und
Vereinsmitglieder, die in
ebendiesem Zeitraum Vorstandsmitglieder waren, für den Entlastung erteilt werden soll, kein
Stimmrecht.
-
Bei regulärem Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder mindestens bis zur Wahl
neuer
Vorstandsmitglieder im Amt.
-
Ein aus dem Vorstandsamt ausscheidendes Vorstandsmitglied muss bis spätestens acht Wochen
nach Ablauf der
Amtszeit die Amtsgeschäfte übergeben und alle Geld- und Sachmittel des Vereins an die
amtierenden
Vorstandsmitglieder aushändigen. Es muss ein Übergabeprotokoll angefertigt werden, das von
allen
Vorstandsmitgliedern unterzeichnet wird.
-
Soll ein Vorstandsmitglied durch die Mitgliederversammlung abberufen werden, ist ein
schriftlicher Antrag
mindestens dreier Mitglieder des Vereins an den Vorstand erforderlich. Dem betroffenen
Vorstandsmitglied
muss vor der Abstimmung über die Abberufung die Möglichkeit der mündlichen oder
schriftlichen Stellungnahme
auf der Mitgliederversammlung eingeräumt werden. Über die Abberufung von
Vorstandsmitgliedern entscheidet
die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Enthaltungen,
ungültige und
nicht abgegebene Stimmen von anwesenden Mitgliedern zählen als Nein-Stimmen.
-
Ein Vorstandsmitglied kann vorzeitig auf eigenen Wunsch durch Rücktritt aus dem Amt
scheiden. Der Rücktritt
muss schriftlich gegenüber dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung erklärt werden. Gibt
das
zurücktretende Vorstandsmitglied keinen Zeitpunkt für das Wirksamwerden seines Rücktritts
an, wird der
Rücktritt mit dem Ende der nächstfolgenden Mitgliederversammlung wirksam.
-
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt, kann die Mitgliederversammlung ein
neues
Vorstandsmitglied für die verbleibende Amtsdauer des ausscheidenden Vorstandsmitglieds
wählen. In diesem
Fall muss der Tagesordnungspunkt „Ersatzwahl von Vorstandsmitgliedern“ mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.
-
Scheiden so viele Vorstandsmitglieder vorzeitig aus dem Amt, dass nur noch zwei
Vorstandsmitglieder im Amt
verbleiben, muss vom Vorstand unmittelbar eine Mitgliederversammlung einberufen werden,
deren Tagesordnung
mindestens die folgenden Punkte beinhaltet:
- Rechenschaftsbericht des Vorstands,
- Entlastung des Vorstands,
- Ersatzwahl der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder.
Wird auf dieser Mitgliederversammlung kein neues Vorstandsmitglied gewählt oder scheiden so
viele
Vorstandsmitglieder gleichzeitig durch eigenen Wunsch, Abberufung oder Beendigung der
Mitgliedschaft im
Verein aus dem Amt, dass weniger als zwei Vorstandsmitglieder im Amt verbleiben, gilt
§ 29 BGB.
-
Vorstandsmitglieder haften dem Verein für
einen bei der
Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig ob
ein
Vorstandsmitglied einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der
Verein oder das
Vereinsmitglied die Beweislast.
-
Sind Vorstandsmitglieder nach Abs. 18 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines
Schadens
verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie
von dem Verein die
Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden
vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht wurde.
-
Der 1. Vorsitz oder in dessen Vertretung der 2. Vorsitz berufen den Vorstand
mindestens einmal im
Halbjahr zu einer ordentlichen Vorstandssitzung ein. Außerordentliche Vorstandssitzungen
finden statt, wenn
mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Der 1. Vorsitz, im Falle dessen
Verhinderung der
2. Vorsitz, leitet die jeweilige Vorstandssitzung. Eine Einladungsfrist von einer Woche
soll
eingehalten werden.
-
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der stimmberechtigten
Vorstandsmitglieder oder, im
Falle eines nur aus zwei Mitgliedern bestehenden Vorstands, alle Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Der
Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Beschlüsse des
Vorstands sind für alle Vorstandsmitglieder bindend. Über jede Vorstandssitzung wird ein
Protokoll
angefertigt.
-
Außerhalb von Vorstandssitzungen kann der Vorstand im Umlaufverfahren schriftlich oder per
E-Mail
Beschlüsse fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.
Abs. 21 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
§11 Kassenprüfende
-
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der Zeit bis zur nächsten
Mitgliederversammlung mindestens
zwei Kassenprüfende, welche die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens im Sinne
dieser Satzung
überwachen. Der Vorstand muss ihnen dafür jederzeit Einsicht in alle Buchungs- und
Geschäftsunterlagen
gewähren.
- Kassenprüfende dürfen nicht dem Vorstand angehören.
-
Alle Kassenprüfenden erstatten der Mitgliederversammlung nach Ablauf des Geschäftsjahres und
bei Ablauf der
Amtszeit oder vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds Bericht. Dazu wird ein
schriftlicher
Kassenprüfungsbericht vorgelegt, der von mindestens zwei Kassenprüfenden unterzeichnet wird.
§12 Satzungsänderungen
-
Die Mitgliederversammlung kann diese Satzung mit absoluter Zweidrittelmehrheit der
anwesenden Mitglieder
ändern oder neu fassen. Enthaltungen, ungültige und nicht abgegebene Stimmen von anwesende
Mitgliedern
zählen als Nein-Stimmen.
-
Der Wortlaut der Satzungsänderung oder Satzungsneufassung muss den Mitgliedern bei der
Ladung zusammen mit
der jeweils aktuell gültigen Satzung bekannt gemacht werden.
-
Eine von der Mitgliederversammlung verabschiedete Satzungsänderung ist durch den Vorstand
zur Eintragung in
das Vereinsregister anzumelden. Dem Vorstand ist das Recht übertragen, etwaige
Satzungsänderungen, die das
Finanzamt oder das Registergericht verlangen, vorzunehmen. Einer Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung
bedarf es insoweit nicht. Der Vorstand muss die Mitglieder jedoch auf der nächstfolgenden
Mitgliederversammlung über die von ihm vorgenommenen Satzungsänderungen informieren.
-
Bei jeder Satzungsänderung muss die aktuelle Satzung unmittelbar nach der Eintragung in das
Vereinsregister
auf der Vereinswebsite https://alumni.stusta.de
veröffentlicht und
den Mitgliedern per E-Mail zugesendet werden.
§13 Auflösung des Vereins
-
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene
Mitgliederversammlung mit
absoluter Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Enthaltungen,
ungültige und
nicht abgegebene Stimmen von anwesenden Mitgliedern zählen als Nein-Stimmen.
-
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind alle Vorstandsmitglieder
gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Der Verein wird aufgelöst, wenn nur noch ein Mitglied vorhanden ist.
-
Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
fällt das
Vermögen des Vereins an den Studentenstadt München e.V. Die den Verein auflösende
Mitgliederversammlung kann davon abweichend mit einfacher Mehrheit andere steuerbegünstigte
Körperschaften,
jedoch keine Körperschaft des öffentlichen Rechts, bestimmen, an die das Vermögen fällt. In
diesem Fall ist
das Vermögen von den Empfängern zweckgebunden zur Förderung der Studierendenhilfe in der
Studentenstadt Freimann einzusetzen.
Fassung vom 26.06.2022